Neubauten ab 300 000 Balboa und Zweitmarkt ab 500 000 Balboa
Strengere Regeln für Immobilienwert und Mittelherkunft sowie für Kaufversprechen und laufende Nachweise
Von Karen Dorcy | Abogada de la República de Panamá | Idoneidad No. 10179
Rechtsstand und Quellenprüfung 19. September 2026 • Erstveröffentlichung
Panama hat das Aufenthaltsprogramm für qualifizierte Investoren neu geordnet. Das Exekutivdekret Nr. 17 vom 8. September 2026 wurde am 16. September 2026 in der Gaceta Oficial Digital Nr. 30613 veröffentlicht und trat mit seiner Verkündung in Kraft. Es ersetzt das Exekutivdekret Nr. 722 aus dem Jahr 2020 einschließlich seiner Änderungen aus 2022 und 2024.
Die wichtigste Botschaft lautet nicht, dass das panamaische Golden Visa nun generell B/.300.000 koste. Der Betrag von B/.300.000 bleibt vor allem für bestimmte Neubau- und Kaufversprechensmodelle erhalten. Bei Immobilien des Zweitmarkts verlangt das neue Dekret dagegen grundsätzlich B/.500.000. Gleichzeitig werden die Ermittlung des anrechenbaren Nettowerts, die Herkunft der Mittel, unabhängige Gutachten, Banksicherheiten und die jährliche Überwachung deutlich präziser geregelt.
Rechtlich heißt das Programm Residente Permanente en calidad de Inversionista Calificado. Der verbreitete Begriff Golden Visa Panama ist eine Marktbezeichnung. Dekret 17 verleiht bei Erfüllung der Voraussetzungen eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung; es verspricht weder automatisch die Staatsangehörigkeit noch einen panamaischen Pass.
Die Kernaussagen
- B/.300.000 gelten für den unmittelbaren Erwerb bestimmter neuer oder noch nicht bewohnter Immobilien direkt vom Projektentwickler oder dessen Rechtsnachfolger.
- B/.500.000 gelten grundsätzlich für Immobilien, die bereits vermarktet, bewohnt, vermietet oder an einen nicht mit dem Projektentwickler verbundenen Dritten übertragen wurden.
- Beim Kaufversprechen bleiben B/.300.000 möglich, doch die direkte Zahlung an den Entwickler muss vollständig abgesichert sein; außerdem begrenzt das Dekret diese Zwischenlösung zeitlich.
- Die Wertpapierroute liegt bei B/.500.000 und benennt nun ausdrücklich kombinierbare Anlagekategorien sowie eine Heilungsfrist bei nicht vom Investor verursachten Marktschwankungen.
- Beim Banktermingeld gelten B/.500.000 nur bei Banco Nacional de Panamá oder Caja de Ahorros; bei privaten Banken mit Generallizenz bleibt die Schwelle B/.750.000.
Was Dekret 17 tatsächlich ersetzt
Dekret 17 ist keine punktuelle Änderung einzelner Zahlen. Artikel 20 hebt das bisherige Regelwerk in seiner Funktion auf und ersetzt das Exekutivdekret Nr. 722 vom 15. Oktober 2020 sowie die Änderungsdekrete Nr. 109 von 2022 und Nr. 193 von 2024. Für neue Anträge ist deshalb der konsolidierte Text des Dekrets 17 maßgeblich. Die Vorgängererlasse bleiben nur dort relevant, wo die Übergangsregeln ausdrücklich auf frühere Voraussetzungen und Beträge verweisen.
Die Systematik bleibt vertraut: Ausländische Investoren können die permanente Aufenthaltsgenehmigung über Immobilien, ein abgesichertes Kaufversprechen, Wertpapiere oder ein Banktermingeld beantragen. Neu ist vor allem, wie stark die Verordnung innerhalb dieser Kategorien differenziert und welche Nachweise sie bereits auf Ebene des Ministeriums für Handel und Industrie, kurz MICI, verlangt.
Die Erwägungsgründe des Dekrets zeigen die Richtung der Reform. Gefördert werden sollen der Absatz neuer Immobilien und produktive Investitionen. Zugleich will der Verordnungsgeber Käufer noch nicht fertiggestellter Objekte besser schützen, Überbewertungen erschweren und zusätzliche Liquidität zu den beiden staatlichen Banken lenken. Diese Ziele erklären mehrere der neuen Differenzierungen, ersetzen aber nicht die Prüfung des verbindlichen Wortlauts.
Was sich gegenüber dem bisherigen Regelwerk ändert
Für den Vergleich ist das unmittelbar vor Dekret 17 geltende Regelwerk aus Dekret 722 in der Fassung der Dekrete 109 und 193 maßgeblich. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen materiellen Änderungen. Übergangsfälle können weiterhin den früheren Voraussetzungen unterliegen.
| Thema | Regelung unmittelbar zuvor | Dekret 17 und praktische Folge |
| Regelwerk | Dekret 722 mit Änderungen aus 2022 und 2024 musste als Regelungskette gelesen werden. | Dekret 17 ersetzt die Vorgängerregelungen vollständig und enthält den neuen Gesamttext. Für Übergangsfälle bleiben die alten Regeln dennoch relevant. |
| Immobilien | Seit Dekret 193 galt grundsätzlich eine Mindestinvestition von B/.300.000 für den Immobilienerwerb, ohne die heutige Trennung nach Marktsegment. | B/.300.000 gelten für den qualifizierten Ersterwerb neuer oder noch nicht bewohnter Immobilien. Für den Zweitmarkt gelten grundsätzlich B/.500.000. Der rechtliche Objektstatus entscheidet über die Schwelle. |
| Bewertung | Register- und Katasterbescheinigungen sowie der tatsächlich eingesetzte Betrag standen im Vordergrund; eine ebenso detaillierte Nettowert- und Gutachtenregel fehlte. | Maßgeblich ist der niedrigere Wert aus tatsächlicher Zahlung und belegtem Marktwert, abzüglich dinglicher Belastungen. MICI kann risikobasiert ein unabhängiges Gutachten verlangen. |
| Kaufversprechen | B/.300.000 waren über Treuhand oder vollständige Direktzahlung mit Bankgarantie möglich. Bei Scheitern konnte die Anlage ersetzt werden. | Sicherungsinstrumente, Abrufbarkeit und Laufzeit werden präziser gefasst. Bei einem vom Entwickler verursachten Scheitern gelten 180 Werktage; ein weiteres Kaufversprechen ist nur einmal zulässig. Insgesamt gilt eine Dreijahresgrenze. |
| Wertpapiere | B/.500.000 über eine zugelassene Casa de Valores in Wertpapieren von Emittenten mit wirtschaftlicher Wirkung in Panama. | Drei kombinierbare Anlagegruppen werden ausdrücklich benannt. Bei nicht freiwillig verursachten Marktschwankungen besteht eine Heilungsfrist von 90 Kalendertagen. |
| Banktermingeld | B/.750.000 bei einer Bank mit panamaischer Generallizenz. | B/.500.000 genügen nur bei Banco Nacional de Panamá oder Caja de Ahorros. Bei privaten Banken mit Generallizenz bleiben B/.750.000 erforderlich. |
Vergleichsbasis sind insbesondere Dekret 193 vom 15. Oktober 2024 und die Artikel 4 bis 9 sowie 18 und 19 des Dekrets 17.
Die Investitionswege im Überblick
| Investitionsweg | Mindestbetrag | Regel nach Dekret 17 |
| Neue Immobilie oder Ersterwerb | B/.300.000 | Neu oder noch nicht bewohnt; Erwerb direkt vom Projektentwickler oder dessen Rechtsnachfolger |
| Immobilie des Zweitmarkts | B/.500.000 | Bereits vermarktet, bewohnt, vermietet oder an einen unabhängigen Dritten übertragen |
| Kaufversprechen | B/.300.000 | Treuhandmodell oder vollständige Direktzahlung mit qualifizierter Banksicherheit; zusätzliche Fristen |
| Wertpapiere | B/.500.000 | Kombinierbare, ausdrücklich bezeichnete Kategorien; grundsätzlich fünf Jahre ununterbrochen |
| Banktermingeld | B/.500.000 oder B/.750.000 | Niedrigere Schwelle nur bei Banco Nacional oder Caja de Ahorros; privat weiterhin B/.750.000 |
Beträge in panamaischen Balboa. Der Balboa ist im Verhältnis 1 zu 1 an den US-Dollar gekoppelt. Maßgeblich sind außerdem die jeweiligen Halte-, Nachweis- und Verfahrensvoraussetzungen.
Voraussetzungen für alle Investitionswege
Die Artikel 2 und 3 enthalten Regeln, die unabhängig von der gewählten Investitionsform gelten. Sie sind für die Vorbereitung des Dossiers ebenso wichtig wie der jeweilige Mindestbetrag.
- Ausländische Herkunft der Mittel Die Gelder müssen durch eine internationale Überweisung in das panamaische Finanzsystem gelangt sein. Bereits in Panama befindliche Mittel können genügen, wenn ihr ursprünglicher Eingang aus dem Ausland und ihre Verwendung für die Investition lückenlos belegt werden.
- Eigene Mittel Der Antragsteller muss Eigentum und Rückverfolgbarkeit nachweisen. Schenkungen, Geschenke und andere unentgeltliche Zuwendungen Dritter zählen nicht zum Mindestbetrag.
- Gesellschaft oder Privatstiftung Eine Investition kann über eine juristische Person oder eine Privatstiftung gehalten werden. Der Antragsteller muss seine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter und seine tatsächliche Kontrolle belegen. Bei ausländischen Rechtsträgern sind Existenz, Eigentümerstruktur, Vertretung und Kontrolle durch legalisierte oder apostillierte Unterlagen sowie erforderlichenfalls durch eine spanische Übersetzung nachzuweisen.
- Miteigentum Mehrere Hauptantragsteller müssen den Mindestbetrag grundsätzlich jeweils selbst erreichen. Eine gemeinsam gehaltene Investition des Hauptantragstellers mit Ehegatten oder abhängigen Familienmitgliedern derselben Antragstellung kann dagegen als eine Investition gerechnet werden, wenn Miteigentum oder gemeinsame wirtschaftliche Berechtigung und der erforderliche Nettowert nachgewiesen sind.
- Bank und Zahlungsnachweise Das Dekret nennt unter anderem Bankbestätigungen über Versand oder Eingang, authentifizierte Kontoauszüge sowie ein notarielles Schreiben des Empfängers zusammen mit der ursprünglichen Bankbestätigung. Ausländische Dokumente müssen je nach Herkunft legalisiert oder apostilliert werden.
Immobilien werden erstmals klar nach Marktsegment getrennt
Die für viele Antragsteller wichtigste Neuerung steht in Artikel 4. Der Dekretgeber unterscheidet nicht mehr nur nach dem formalen Eigentumserwerb, sondern nach dem wirtschaftlichen Status der Immobilie.
Neue Immobilien ab 300 000 Balboa
Die Schwelle von B/.300.000 gilt, wenn die Immobilie neu oder noch nicht bewohnt ist und direkt vom Projektentwickler oder dessen Rechtsnachfolger erworben wird. Interne gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Absonderungen, Treuhandgestaltungen oder Verschmelzungen nehmen einem Objekt nach dem Wortlaut nicht automatisch seinen Charakter als Ersterwerb. Entscheidend bleibt jedoch die konkrete Transaktionskette.
Zweitmarktimmobilien ab 500 000 Balboa
Eine Investition von mindestens B/.500.000 ist erforderlich, wenn die Immobilie bereits vermarktet, bewohnt, vermietet oder zuvor an einen Dritten übertragen wurde, der nicht mit dem Projektentwickler verbunden ist. Das betrifft typische Wiederverkäufe ebenso wie viele bereits genutzte oder vermietete Einheiten.
Meine rechtliche Einordnung Dekret 17 erhält die B/.300.000-Schwelle nicht als allgemeinen Immobilienbetrag. Es lenkt sie gezielt in den Erstabsatz von Neubauten und in abgesicherte Erwerbsmodelle. Wer eine Bestandsimmobilie auswählt, sollte deshalb nicht allein mit dem im Exposé genannten Kaufpreis rechnen, sondern früh klären, wie das Objekt nach Artikel 4 einzuordnen ist.
Der anrechenbare Nettowert ist nicht einfach der Kaufpreis
Artikel 5 führt eine für die Beratung zentrale Rechenregel ein. Anrechenbar ist grundsätzlich der niedrigere Wert aus dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis und dem hinreichend belegten Marktwert. Davon werden eingetragene Hypotheken und sonstige dingliche Belastungen abgezogen. Fremdfinanzierung ist nur für den Teil zulässig, der oberhalb des jeweils notwendigen Mindestbetrags liegt, und sie muss dokumentiert sowie nachvollziehbar sein.
Beispiel Beträgt der Kaufpreis B/.420.000, liegt der belegte Marktwert aber nur bei B/.400.000 und lastet eine Hypothek von B/.90.000 auf dem Objekt, wären nach dieser Berechnung nur B/.310.000 anrechenbar. Das kann für einen qualifizierten Neubauerwerb genügen, nicht aber für eine Zweitmarktimmobilie.
Die Nettowertberechnung ist von der Mittelherkunft zu unterscheiden. Eine Immobilie kann wirtschaftlich den erforderlichen Wert haben und dennoch ungeeignet sein, wenn Eigentum, Zahlungsweg oder ausländische Herkunft der eingesetzten Mittel nicht ausreichend belegt sind. Umgekehrt ersetzt eine vollständig dokumentierte Überweisung keine Prüfung des Marktwerts und der eingetragenen Belastungen.
Unabhängige Gutachten werden zu einem echten Prüfungsinstrument
Die Bescheinigung der nationalen Katasterbehörde ANATI bleibt ein Kerndokument. Artikel 6 erlaubt MICI zusätzlich, risikobasiert ein unabhängiges Wertgutachten zu verlangen, etwa bei Zweifeln an der Plausibilität, bei Widersprüchen zum Kataster oder bei auffälligen Wertansätzen. Das Gutachten darf höchstens sechs Monate alt sein. Es muss von einer qualifizierten, unabhängigen Fachperson erstellt werden, die von Banco Nacional de Panamá und Caja de Ahorros anerkannt ist; die Kosten trägt der Antragsteller.
Das Gutachten ergänzt die amtlichen Dokumente, ersetzt sie aber nicht. Nicht gezahlte oder künstlich erhöhte Beträge dürfen nicht zur Erfüllung der Schwelle herangezogen werden. Bei objektiven Hinweisen auf Simulation, Betrug oder rechtswidrige Mittelherkunft sieht das Dekret weitere Prüfungen und gegebenenfalls eine Weiterleitung an zuständige Behörden vor.
Kaufversprechen und Off Plan Projekte werden strenger abgesichert
Für noch nicht vollzogene Immobilienkäufe bleibt eine Investition ab B/.300.000 möglich. Artikel 7 verlangt jedoch eine belastbare Struktur. Der Investitionsbetrag kann über einen von einer panamaischen Lizenzbehörde beaufsichtigten Treuhandvertrag eingebracht werden. Alternativ kann er vollständig direkt an den Projektentwickler gezahlt werden; dann muss die Zahlung durch ein in Panama zugelassenes Bankinstrument zugunsten des Investors abgesichert sein.
Das Dekret nennt insbesondere Standby-Akkreditive, unwiderrufliche Bankgarantien und Vertragserfüllungsgarantien. Die Sicherheit muss unwiderruflich, unbedingt und auf erstes Anfordern zahlbar sein, den gesamten relevanten Investitionsbetrag abdecken und bis zur Eigentumsübertragung jährlich erneuert werden.
Bei einer Vertragsverletzung des Projektentwicklers erhält der Investor 180 Werktage, um die Investition zu ersetzen. Ein neues Kaufversprechen darf hierfür nur einmal verwendet werden; danach ist eine bereits vollzogene Direktinvestition erforderlich. Zusätzlich darf der Status kumuliert höchstens drei Jahre ausschließlich auf Kaufversprechen beruhen. Damit behandelt das Dekret das Kaufversprechen erkennbar als Übergang bis zum Eigentumserwerb und nicht als dauerhaftes Ersatzmodell.
Wertpapierinvestitionen werden ausdrücklich aufgefächert
Die Wertpapierroute bleibt bei mindestens B/.500.000 und einer ununterbrochenen Haltedauer von fünf Jahren. Neu und praktisch bedeutsam ist die ausdrückliche Aufzählung kombinierbarer Anlagekategorien in Artikel 8. Die Investition muss über eine in Panama zugelassene Casa de Valores abgewickelt werden.
- registrierte oder beaufsichtigte Private-Equity- und strukturierte Venture-Capital-Fonds, die produktive Unternehmen, Infrastruktur oder kommerzielle Projekte in Panama finanzieren
- Anleihen, Schuldverschreibungen, Schatzwechsel und andere von der Republik Panama begebene oder garantierte Schuldtitel im Primär- oder Sekundärmarkt
- weitere registrierte Unternehmenswerte, darunter Stamm- und Vorzugsaktien, Unternehmensanleihen, Investmentfonds, Immobilienfonds und Instrumente von Unternehmen mit wirtschaftlicher Wirkung in Panama
Marktbedingte Wertschwankungen, die nicht durch eine freiwillige Veräußerung, Entnahme oder Belastung des Investors verursacht wurden, führen nicht automatisch zum Verlust der Voraussetzung. Nach Mitteilung durch MICI besteht eine Frist von 90 Kalendertagen, um den erforderlichen Wert wiederherzustellen. Diese Regel reduziert das Risiko, dass eine reine Marktbewegung sofort migrationsrechtliche Folgen auslöst; sie ersetzt jedoch keine laufende Portfolioüberwachung und keine fristgerechte Reaktion.
Banktermingeld hat nun zwei Mindestschwellen
Bei der Route über ein Banktermingeld führt Artikel 9 eine materielle Neuerung ein. Ein Festgeld von B/.500.000 genügt nur, wenn es unmittelbar und ausschließlich bei Banco Nacional de Panamá oder Caja de Ahorros angelegt wird. Bei einer privaten Bank mit panamaischer Generallizenz beträgt die Mindestanlage weiterhin B/.750.000.
In beiden Fällen muss die Anlage fünf Jahre ununterbrochen bestehen und frei von Pfandrechten, Sperren oder sonstigen Sicherungsbelastungen sein. Die ausländische Herkunft der Gelder ist insbesondere über die internationale Überweisung zu dokumentieren. Zulässig ist eine Überweisung vom Antragsteller oder von einer juristischen Person, deren wirtschaftlich Berechtigter er nachweislich ist. Erforderlich sind außerdem eine Bankbescheinigung und das ordnungsgemäß authentifizierte Festgeldzertifikat.
Praktische Konsequenz Die häufig verkürzte Aussage, das Bankdepositum koste künftig nur noch B/.500.000, ist falsch. Der niedrigere Betrag ist an zwei staatliche Institute gebunden. Für private Banken bleibt die höhere Schwelle bestehen.
Das Verfahren bleibt beschleunigt aber nicht formlos
Das Verfahren hat weiterhin zwei zentrale Behördenstationen. Zunächst prüft MICI die Investition und stellt bei positivem Ergebnis eine Bescheinigung aus. Diese ist drei Monate gültig. Danach entscheidet der Servicio Nacional de Migración, kurz SNM, über die Aufenthaltsgenehmigung.
Nach Artikel 15 verfügt MICI ab Zulassung eines vollständigen Vorgangs grundsätzlich über 15 Werktage. Ist das Dossier unvollständig, fehlerhaft oder enthält es unzureichende Unterlagen, erhält der Antragsteller über die elektronische Plattform eine Frist von 15 Werktagen zur Nachbesserung. Bis zur vollständigen Behebung gilt der Vorgang nicht als zugelassen und die Entscheidungsfrist des Ministeriums beginnt nicht. Erfolgt die Nachbesserung nicht rechtzeitig, gilt der Antrag als nicht gestellt, die digitale Akte wird archiviert und das Verfahren muss neu begonnen werden. Der SNM soll anschließend innerhalb von höchstens 30 Werktagen ab formal vollständigem Eingang entscheiden.
Der Antrag kann vor der Einreise durch einen besonders bevollmächtigten Rechtsanwalt eingereicht werden. Vor Ausstellung der Aufenthaltskarte müssen jedoch die biometrische Registrierung und die ausländerrechtliche Erfassung erfolgen. Die staatlichen Zahlungen bleiben nach Artikel 11 bei B/.5.000 an den Tesoro Nacional und B/.5.000 an den SNM für den Hauptantragsteller; je abhängigem Familienmitglied fallen B/.1.000 plus B/.1.000 an.
Dokumente mit einer begrenzten Gültigkeit gelten nach Artikel 13 als rechtzeitig vorgelegt, wenn sie am Tag des Eingangs der vollständigen Akte beim MICI gültig waren. Läuft die dreimonatige Investitionsbescheinigung erst nach Einreichung des vollständigen Antrags beim SNM ab, muss sie nicht allein wegen einer nicht vom Antragsteller verursachten Verzögerung erneuert werden. Auch die weitere Bearbeitungszeit zwischen den Behörden zwingt für sich genommen nicht zur Erneuerung anderer Dokumente. Der SNM kann eine Aktualisierung verlangen, wenn dies mit Gründen der nationalen Sicherheit, einer wesentlichen Änderung der Umstände oder einer besonderen gesetzlichen Vorschrift begründet wird.
Familienangehörige nach der Genehmigung
Artikel 17 regelt erstmals ausdrücklich, wie bestimmte Angehörige nach der Genehmigung des Hauptantragstellers unmittelbar einbezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die permanente Aufenthaltsgenehmigung fortbesteht und die qualifizierende Investition weiterhin ordnungsgemäß unterhalten wird.
Einbezogen werden können Kinder, die nach der Genehmigung geboren oder adoptiert werden, sowie ein neuer Ehegatte, wenn die zivile Ehe nach dem Genehmigungsbeschluss geschlossen wurde. Verlangt werden insbesondere eine aktuelle MICI-Bescheinigung über den Fortbestand der Investition, apostillierte oder legalisierte Personenstandsurkunden, eine notarielle Erklärung zur wirtschaftlichen Verantwortung und je neuem Angehörigen B/.1.000 an den Tesoro Nacional sowie B/.1.000 an den SNM.
Tod des Hauptinvestors, Scheidung, Volljährigkeit oder andere Umstände, die das Abhängigkeitsverhältnis verändern, müssen dem SNM angezeigt werden. Das Dekret ordnet keinen automatischen Verlust des Status an. Über Fortbestand, Änderung oder Beendigung ist im Einzelfall durch einen begründeten Bescheid und nach Anhörung der betroffenen Person zu entscheiden.
Die Investition wird nach der Genehmigung weiter kontrolliert
Der Investor muss die qualifizierende Investition grundsätzlich fünf Jahre aufrechterhalten. Fällt sie weg, wird sie veräußert oder ersetzt, ist MICI innerhalb von 30 Kalendertagen zu informieren. Artikel 12 gewährt grundsätzlich bis zu 90 Kalendertage für eine Reinvestition; während dieser Frist wird ein Aufhebungsverfahren ausgesetzt.
Der jährliche Nachweis ist über einen Rechtsanwalt innerhalb der 30 Kalendertage vor dem Jahrestag des migrationsrechtlichen Genehmigungsbeschlusses einzureichen. Bei Kaufversprechen gehören dazu je nach Struktur die aktuelle Treuhandbescheinigung über Auszahlungen oder die gültige Banksicherheit. Damit wird die laufende Compliance zu einem festen Bestandteil des Programms und nicht zu einer bloßen Formalität nach Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung.
Falsche Angaben, verfälschte Dokumente, vorgetäuschte Rechtsgeschäfte, vorsätzliche Überbewertungen oder das Verschweigen wesentlicher Informationen können weitere Prüfungen und die Befassung der zuständigen Verwaltungs-, Disziplinar- oder Justizbehörden auslösen. Werden solche Umstände erst nach Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung festgestellt, informiert MICI den SNM. Auch dann gelten rechtliches Gehör, Verteidigungsrechte und die Pflicht zur Begründung der Entscheidung.
Einbürgerung erst nach gesonderter Prüfung
Artikel 14 sieht vor, dass qualifizierte Investoren und ihre Angehörigen nach fünf aufeinanderfolgenden Jahren Aufenthalt in Panama die panamaische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung beantragen können. Dafür muss MICI bestätigen, dass die Investition fortbesteht und den Anforderungen entspricht.
Aus dieser Regel folgt kein automatischer Anspruch auf einen panamaischen Pass. Die Einbürgerung bleibt an die Verfassung und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen gebunden und wird in einem eigenen Verfahren geprüft. Der Golden-Visa-Antrag und ein späterer Einbürgerungsantrag sind deshalb rechtlich getrennt zu betrachten.
Übergangsregeln schützen laufende Fälle
Artikel 19 enthält mehrere Übergangsregeln. Bereits vor Inkrafttreten eingereichte Anträge werden grundsätzlich nach den früheren Voraussetzungen und Investitionsbeträgen bearbeitet; günstigere reine Verfahrensregeln des neuen Dekrets können sofort wirken. Bereits bestehende Investitionen oder Verträge können noch unter das frühere Regime fallen, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten gestellt wird. Die genaue Fristberechnung und die Vollständigkeit des Vorgangs sollten im Einzelfall geprüft werden.
Bereits ausgestellte Bescheinigungen gelten bis zu ihrem Ablauf fort. Die neuen Bewertungsregeln sollen ältere Investitionen nicht rückwirkend entwerten, es sei denn, es bestehen objektive Hinweise auf Betrug, Simulation oder rechtswidrige Mittelherkunft.
Artikel 18 eröffnet außerdem für zwölf Monate ab Inkrafttreten einen Wechsel in die Kategorie des qualifizierten Investors. Erfasst sind Personen mit einem laufenden Antrag oder einem gültigen Status als ständiger Einwohner aus eigener wirtschaftlicher Solvenz, sofern sie die nun geltenden Beträge und Voraussetzungen erfüllen. Investitionen, die vor dem 15. Oktober 2020 vorgenommen wurden, sind ausdrücklich nicht anrechenbar. Für die zeitliche Zuordnung genügt daher nicht allein das Alter eines Vertrags; auch Zahlung, Vollzug, Rückverfolgbarkeit, Eigentum und Wert müssen geprüft werden.
Zwei redaktionelle Verweisfehler fallen im Dekret auf
Der amtliche Text enthält mindestens zwei interne Verweise, die nicht zur erkennbar gemeinten Regelung passen. Artikel 6 Nummer 13 verweist für eine Nachbesserungsfrist auf Artikel 10, obwohl diese Frist in Artikel 15 geregelt ist. Artikel 7 Nummer 6 erklärt die dortige 180-Werktage-Frist gegenüber Artikel 8 für vorrangig; die allgemeinen Regeln zum Wegfall und zur Reinvestition stehen jedoch in Artikel 12.
Solche redaktionellen Unstimmigkeiten heben die materiellen Vorgaben nicht automatisch auf. Sie erschweren aber die Auslegung und sollten bei behördlichen Rückfragen, Verwaltungspraxis oder einer späteren Berichtigung beobachtet werden. Gerade weil Dekret 17 unmittelbar nach der Verkündung gilt, ist es sinnvoll, zwischen dem sicheren Wortlaut und noch klärungsbedürftigen Punkten transparent zu unterscheiden.
Rechtliche Stärken und offene Auslegungsfragen
Die Neuregelung hat erkennbare Stärken. Sie bündelt die bislang verteilten Vorschriften, schafft für Kaufversprechen deutlich belastbarere Sicherungen, nennt Entscheidungs- und Nachbesserungsfristen und schützt bestehende Bescheinigungen grundsätzlich vor einer nachträglichen Neubewertung. Auch bei Aufhebung, Familienstatus und Verdachtsprüfungen bleibt die Behörde an Anhörung, Begründung und Verteidigungsrechte gebunden.
Mehrere Punkte werden sich dennoch erst in der Verwaltungspraxis klären. Begriffe wie begründete Zweifel, objektive Anhaltspunkte und angemessen belegter Marktwert lassen MICI einen Beurteilungsspielraum. Ebenso ist praktisch bedeutsam, wie die von beiden staatlichen Banken anerkannten Gutachterlisten geführt werden, welche Bearbeitungszeiten entstehen und welche Unterlagen bei atypischen Transaktionen als ausreichend gelten.
Bei Bauprojekten kann die kumulierte Dreijahresgrenze trotz Banksicherheit zum Problem werden, wenn Fertigstellung, Absonderung oder Grundbucheintragung länger dauern. Bei Angehörigen bleibt zu beobachten, wie der SNM insbesondere die Volljährigkeit eines Kindes behandelt. Für einen späteren Ehegatten nennt Artikel 17 ausdrücklich die nachträglich geschlossene zivile Ehe; andere Partnerschaftsformen werden dort nicht erwähnt.
Was vor einer Investitionsentscheidung geprüft werden sollte
- Marktsegment der Immobilie Handelt es sich rechtlich um einen qualifizierten Ersterwerb oder um Zweitmarkt und welche Transaktionen gab es zuvor
- Anrechenbarer Nettowert Welcher Betrag ist tatsächlich gezahlt, marktgerecht belegt und nach Abzug sämtlicher dinglicher Belastungen verfügbar
- Mittelherkunft Lässt sich die ausländische Quelle über Bankbelege, SWIFT-Daten und wirtschaftliches Eigentum vollständig nachvollziehen
- Sicherungsstruktur Erfüllen Treuhandvertrag oder Bankgarantie bei einem Kaufversprechen jede Anforderung des Artikels 7
- Fünfjährige Compliance Wer überwacht Fristen, Wertschwellen, Garantien und den jährlichen Nachweis nach der Genehmigung
- Übergangsrecht Wurde bereits investiert oder ein Antrag eingereicht und greifen deshalb die Sechsmonatsfrist, die Zwölfmonatsregel oder das frühere Betragsregime
- Familienstruktur Welche Angehörigen werden von Beginn an einbezogen und welche späteren Änderungen müssen dem SNM gemeldet werden
Abgrenzung für Antragsteller aus Deutschland Österreich und der Schweiz Dekret 17 regelt die panamaischen Aufenthalts- und Investitionsvoraussetzungen. Es entscheidet nicht darüber, ob ein Antragsteller in seinem bisherigen Wohnsitzstaat steuerpflichtig bleibt, welche Meldepflichten dort bestehen oder ob eine spätere Mehrstaatigkeit zulässig ist. Diese Fragen müssen nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht gesondert geprüft werden.
Fazit
Dekret 17 macht das Golden Visa Panama nicht einfach günstiger oder teurer. Es staffelt die Zugangswege genauer und verschiebt den Schwerpunkt von einer reinen Investitionssumme auf die wirtschaftliche Substanz der Transaktion. Für Neubau und abgesicherte Kaufversprechen bleiben B/.300.000 erreichbar. Der Zweitmarkt beginnt grundsätzlich bei B/.500.000. Wertpapiere bleiben bei B/.500.000, sind nun aber detaillierter definiert. Beim Banktermingeld gilt B/.500.000 nur bei den beiden staatlichen Instituten; bei privaten Banken bleibt es bei B/.750.000.
Für Antragsteller steigt damit die Bedeutung einer frühen rechtlichen und dokumentarischen Prüfung. Kaufvertrag, Objektstatus, Marktwert, Finanzierungsstruktur, Bankweg und spätere Haltepflichten müssen zusammenpassen. Wer erst nach Unterzeichnung oder Zahlung prüft, ob die gewählte Struktur migrationsrechtlich anrechenbar ist, übernimmt ein vermeidbares Risiko.
Vertiefende Übersicht zum Verfahren Golden Visa Panama – Voraussetzungen, Investitionswege und Verfahren
Primärquellen
• Republik Panama, Exekutivdekret Nr. 17 vom 8. September 2026 — Gaceta Oficial Digital Nr. 30613 vom 16. September 2026, Artikel 1 bis 21
• Republik Panama, Exekutivdekret Nr. 722 vom 15. Oktober 2020 — Ausgangsregelung für den Inversionista Calificado
• Republik Panama, Exekutivdekret Nr. 109 vom 13. Oktober 2022 — Änderung und Verlängerung der damaligen Immobilienregelung
• Republik Panama, Exekutivdekret Nr. 193 vom 15. Oktober 2024 — Weitere Änderung des Dekrets 722
• Ministerio de Comercio e Industrias — Programa de Inversionista Calificado
Quellenhinweis Maßgeblich ist der amtliche spanische Wortlaut. Die deutsche Darstellung ist eine fachliche Einordnung und keine amtliche Übersetzung.
Über die Autorin
Karen Dorcy ist Abogada de la República de Panamá mit Idoneidad No. 10179. Sie berät deutschsprachige Mandanten zu Aufenthaltsrecht, Investitionsstrukturen und der rechtlichen Umsetzung eines Umzugs nach Panama.
Profil von Karen Dorcy und anwaltliche Qualifikation
Rechtlicher Hinweis Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen zum Rechtsstand am angegebenen Datum. Er ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und keine individuelle Rechtsberatung. Behördenpraxis, Ausführungsanforderungen und Rechtslage können sich ändern.

